(1) Die dem grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen sind verpflichtet, die Zollorgane während einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 4, § 22 oder § 29 und bei der Hinfahrt zu und der Rückfahrt von dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern und für eine kostenlose Hin- oder Rückfahrt mit anderen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmitteln zu sorgen, wenn eigene nicht vorhanden sind.
(2) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen können mit Zustimmung des Rechtsträgers zur Erledigung von Geschäften der Zollstelle als deren Organe herangezogen werden, wenn sie eine Ausbildung nachweisen können, die jener der Zollorgane gleichwertig ist. Diese Mitarbeiter unterliegen dabei dem Weisungsrecht der für die Zollstelle weisungsbefugten Organe. Eine Vergütung für diese Tätigkeit wird von der Zollverwaltung nicht geleistet.
(3) Mitarbeiter der im Abs. 1 genannten Einrichtungen haben Zollzuwiderhandlungen, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis kommen, unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen.
(4) Mitarbeiter von öffentlichen Verkehrsunternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden, haben zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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