§ 32 ZollR-DG

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Außerhalb von Zollstraßen im Sinn des § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist das Anhalten, Festmachen und Auslaufen von Wasserfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 und 2 gestattet. Die gesetzlichen Vorschriften über den Grenzübertritt von Personen bleiben unberührt. Dies gilt nicht, wenn ein Wasserfahrzeug aus zwingenden nautischen oder betrieblichen Gründen oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen anhalten muß.

(2) Der Schiffsführer hat die nächstgelegene Zollstelle bzw. die nächstgelegene Dienststelle der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei von Vorgängen im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.

(3) Für Zwecke von Aufsichtsmaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat der Schiffsführer

1.

den Zollorganen, wenn sie ihn mit den im Schiffsverkehr üblichen Zeichen dazu auffordern, das Betreten und Verlassen des Wasserfahrzeuges zu ermöglichen;

2.

die Zollorgane unentgeltlich vom Land zum Wasserfahrzeug und zurück zu befördern;

3.

die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten und für die Sicherheit der Zollorgane und die Beleuchtung des Wasserfahrzeuges zu sorgen.

(4) Der Schiffsführer oder sein Vertreter hat die Aufzeichnungen über Art und Menge der mitgeführten unverzollten Schiffsvorräte (Betriebsmittel und Schiffsproviant) auf Verlangen vorzulegen; soweit solche Schiffsvorräte im Gewahrsam einer anderen Person als dem Halter des Wasserfahrzeuges mitgeführt werden, trifft diese Verpflichtung den Inhaber. Für persönliche Vorräte von Besatzungsmitgliedern bedarf es keiner Aufzeichnungen.

(5) Nicht-Unionswaren, einschließlich solche aus dem Schiffsproviant, dürfen vor dem ersten Anlegen und nach dem letzten Ablegen im Zollgebiet an Reisende (Passagiere und Besatzungsmitglieder) abgegeben werden. Bei der Einreise sind diese Waren, sofern sie nicht verbraucht sind, vom Reisenden beim ersten Anlegen dem Zollamt Österreich zu gestellen, sofern im Zollrecht keine Ausnahme zugelassen ist.

(6) Waren, die dem Schiffsführer zur Beförderung in Gewahrsam übergeben wurden, können wie Schiffsvorräte behandelt werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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