(1) Zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung können Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder unter Verschluß gelegt werden.
(2) Durch die Verwendung von Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen dürfen die Waren nicht beschädigt und die zulässige Verwendung der Waren nicht beeinträchtigt werden.
(3) An Packstücken, Laderäumen und Räumlichkeiten dürfen Verschlüsse nur angebracht oder anerkannt werden, wenn damit gewährleistet ist, daß Waren weder eingebracht noch entnommen werden können, ohne den Verschluß zu verletzen oder sonst sichtbare Spuren am Verschluß oder an den Wandungen zu hinterlassen. Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.
(4) Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden.
(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluss der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann; hierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen. Dieses hat den einschreitenden Organen des zuständigen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.
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