§ 33 ZollR-DG Besondere Verkehrsbeschränkungen

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel (§ 35 FinStrG) in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.Die Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel (Paragraph 35, FinStrG) in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.
  2. (2)Absatz 2Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:
    1. 1.Ziffer einsWaren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein.
    2. 2.Ziffer 2Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis.
    3. 3.Ziffer 3Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken.
  3. (3)Absatz 3Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:Von den Beschränkungen nach Absatz 2, sind jedenfalls ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsBeförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;
    2. 2.Ziffer 2Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;
    3. 3.Ziffer 3Warenbewegungen auf Zollstraßen;
    4. 4.Ziffer 4Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft;
    5. 5.Ziffer 5Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;
    6. 6.Ziffer 6der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtriebbenutzbaren Verbindung stehen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel (§ 35 FinStrG) in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.Die Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel (Paragraph 35, FinStrG) in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.
  2. (2)Absatz 2Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:
    1. 1.Ziffer einsWaren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein.
    2. 2.Ziffer 2Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis.
    3. 3.Ziffer 3Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken.
  3. (3)Absatz 3Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:Von den Beschränkungen nach Absatz 2, sind jedenfalls ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsBeförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;
    2. 2.Ziffer 2Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;
    3. 3.Ziffer 3Warenbewegungen auf Zollstraßen;
    4. 4.Ziffer 4Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft;
    5. 5.Ziffer 5Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;
    6. 6.Ziffer 6der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtriebbenutzbaren Verbindung stehen.

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