§ 33 ZollR-DG Besondere Verkehrsbeschränkungen

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel (§ 35 FinStrG) in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.

(2) Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:

1.

Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein.

2.

Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis.

3.

Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken.

(3) Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:

1.

Beförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;

2.

Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;

3.

Warenbewegungen auf Zollstraßen;

4.

Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft;

5.

Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;

6.

der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtrieb

benutzbaren Verbindung stehen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016

(1) Die Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel (§ 35 FinStrG) in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.

(2) Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:

1.

Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein.

2.

Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis.

3.

Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken.

(3) Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:

1.

Beförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;

2.

Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;

3.

Warenbewegungen auf Zollstraßen;

4.

Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft;

5.

Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;

6.

der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtrieb

benutzbaren Verbindung stehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten