(1) Das Zollamt Österreich kann abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.
(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen dem Zollamt Österreich und dessen Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.
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