Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in Paragraph 17, Absatz eins, angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.
(2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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