Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
1.Ziffer einsdies im Zollkodex, in sonstigen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
2.Ziffer 2die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
(2)Absatz 2Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Absatz eins, angeführte Waren befinden.
In Kraft seit 16.06.2010 bis 31.12.9999
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