§ 17 ZollR-DG Zollamtliche Überwachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.9999

(1) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn

1.

dies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder

2.

die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.

(2) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.

Stand vor dem 15.06.2010

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.06.2010

(1) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn

1.

dies im Zollkodex, in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder

2.

die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.

(2) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten