§ 119k ZollR-DG Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
    1. 1.Ziffer einsPersonen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren undPersonen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörde sind oder waren und
      1. a)Litera aim Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 119 j, Absatz 2, zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
      2. b)Litera bbei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
      3. c)Litera cdenen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
    2. 1.Ziffer einsPersonen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren undPersonen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörde sind oder waren und
      1. a)Litera aim Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 119 j, Absatz 2, zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
      2. b)Litera bbei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
      3. c)Litera cdenen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
    3. 2.Ziffer 2den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich
    4. 3.Ziffer 3den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.
    Die in Z 1 bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.Die in Ziffer eins bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 verarbeitet werden:Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsbei Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
    2. 2.Ziffer 2bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
  3. (3)Absatz 3Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch
    1. 1.Ziffer einsdie öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden
    2. 2.Ziffer 2Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder
    3. 3.Ziffer 3eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDas Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
    1. 1.Ziffer einsPersonen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren undPersonen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörde sind oder waren und
      1. a)Litera aim Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 119 j, Absatz 2, zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
      2. b)Litera bbei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
      3. c)Litera cdenen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
    2. 1.Ziffer einsPersonen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörde sind oder waren undPersonen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde oder einer gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörde sind oder waren und
      1. a)Litera aim Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß § 119j Abs. 2 zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 119 j, Absatz 2, zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
      2. b)Litera bbei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
      3. c)Litera cdenen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
    3. 2.Ziffer 2den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich
    4. 3.Ziffer 3den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.
    Die in Z 1 bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.Die in Ziffer eins bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 verarbeitet werden:Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsbei Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
    2. 2.Ziffer 2bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
  3. (3)Absatz 3Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch
    1. 1.Ziffer einsdie öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden
    2. 2.Ziffer 2Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder
    3. 3.Ziffer 3eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.

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