§ 119j ZollR-DG Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämterndem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in § 119a genannten Zweck zu erreichen.Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämterndem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Paragraph 119 a, genannten Zweck zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten betreffend schwere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die
    1. 1.Ziffer einsmit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
    2. 2.Ziffer 2mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro
    bedroht sind, verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 2 fest.Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2, fest.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsZweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämterndem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in § 119a genannten Zweck zu erreichen.Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämterndem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und den gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, sowie Europol und Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Paragraph 119 a, genannten Zweck zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2Im Aktennachweissystem dürfen nur Daten aus Ermittlungsakten betreffend schwere Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die
    1. 1.Ziffer einsmit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder
    2. 2.Ziffer 2mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro
    bedroht sind, verarbeitet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 2 fest.Der Bundesminister für Finanzen legt mit Verordnung ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2, fest.

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