§ 99 ZollR-DG Kommissionsgebühren

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDen Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a) unterliegtDen Kommissionsgebühren (Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a) unterliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) vorgenommen wird;die Abfertigung von Waren am Amtsplatz, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (Paragraph 10,) vorgenommen wird;
    2. 2.Ziffer 2die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Z 3;die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach Paragraph 28, Ziffer 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Gestellung und die Abfertigung von Waren an einem zugelassenen Warenort, wenn diese über gesonderten Antrag, und nicht im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens durchgeführt wird;
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von § 11 Abs. 9.die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von Paragraph 11, Absatz 9,
    5. 5.Ziffer 5die Durchführung der Zollbeschau an einem anderen als dem dafür bezeichneten Ort.
  2. (2)Absatz 2Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2 und Amtshandlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs noch weitere außerhalb der Öffnungszeiten durchzuführende Amtshandlungen von der Kostenpflicht ausnehmen.
  4. (4)Absatz 4Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach § 28 Nr. 3 der Begünstigte.Schuldner der Kommissionsgebühren ist, wer die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen der ständigen Überwachung nach Paragraph 28, Nr. 3 der Begünstigte.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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