§ 98 ZollR-DG Allgemeine Bestimmungen

ZollR-DG - Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsAn Nebenansprüchen sind im Verfahren der Zollbehörden zu erheben
    1. 1.Ziffer einsKosten, und zwar:
      1. a)Litera aKommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102,Kommissionsgebühren nach Maßgabe der Paragraphen 99 bis 102,
      2. b)Litera bVerwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 104,Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des Paragraph 104,,
      3. c)Litera cKostenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107;Kostenersätze nach Maßgabe der Paragraphen 106 und 107;
      4. d)Litera dAuslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des § 104. Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter Waren bei privaten Lagerhaltern entstehen, höchstens jedoch im Ausmaß des Paragraph 104, Diese Beschränkung der Höhe der Verwahrungs- und Lagerkosten findet keine Anwendung, wenn eine Lagerung in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, auf Grund der Natur der betroffenen Waren nicht möglich oder nicht tunlich ist.
      5. e)Litera eBereinigungsgebühren im Sinne von Art. 9 des A.T.A.-Abkommens bzw. Art. 11 der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.Bereinigungsgebühren im Sinne von Artikel 9, des A.T.A.-Abkommens bzw. Artikel 11, der Anlage A des Übereinkommens von Istanbul in Höhe des Doppelten der nach Paragraph 101, Absatz 2, für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze, höchstens jedoch 10% der Eingangsabgaben.
    2. 2.Ziffer 2Kreditzinsen und Verzugszinsen nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften;
    3. 3.Ziffer 3Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des § 108;Abgabenerhöhungen nach Maßgabe des Paragraph 108 ;,
    4. 4.Ziffer 4sonstige Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist;sonstige Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist;
    5. 5.Ziffer 5Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 41.Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des Paragraph 41,
  2. (2)Absatz 2Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Art. 116 Abs. 6 des Zollkodex zu zahlenden Zinsen.Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Artikel 116, Absatz 6, des Zollkodex zu zahlenden Zinsen.
  3. (3)Absatz 3Die Nebenansprüche sind nach den für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben.
  4. (4)Absatz 4Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  5. (5)Absatz 5Zinsen auf Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Verzugszinsen sind nicht zu erheben.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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