Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 4e kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.Abweichend von Paragraph 4 e, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.Absatz eins, ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.
In Kraft seit 12.08.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4f ZGVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4f ZGVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4f ZGVG