(1) Abweichend von § 4e kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
(2) Abs. 1 ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.
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