Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. | die Schwere und die Dauer des Verstoßes; | |||||||||
2. | der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; | |||||||||
3. | die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; | |||||||||
4. | die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen; | |||||||||
5. | die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen; | |||||||||
6. | die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde; | |||||||||
7. | frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; | |||||||||
8. | alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes. | |||||||||
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt. |
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