§ 7a ZGVG

ZGVG - Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

die Schwere und die Dauer des Verstoßes;

2.

der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4.

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;

5.

die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;

6.

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;

7.

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

8.

alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

In Kraft seit 12.08.2022 bis 31.12.9999
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