§ 7a ZGVG Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

ZGVG - Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 7a.Paragraph 7 a,

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. 2.Ziffer 2der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
  5. 5.Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
  6. 6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  7. 7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. 8.Ziffer 8alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.
In Kraft seit 12.08.2022 bis 31.12.9999
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