Die §§ 5 bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), BGBl. I Nr. 117/2003, sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung von Titel V Kapitel III Abschnitt 3 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4 FinSG, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 bis 113 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.
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