Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die FMA hat gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die FMA zu übermitteln sind.
In Kraft seit 15.11.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 ZGVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 ZGVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 ZGVG