Gesamte Rechtsvorschrift ZGVG

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

ZGVG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.04.2022

§ 1 ZGVG


Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23.

§ 2 ZGVG


(1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 10 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 zu überwachen.

(1a) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2021/23. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) 2021/23 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/23 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.

(1b) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/23.

(2) Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 für den Bereich der Beaufsichtigung, Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien gelten; davon ausgenommen sind die Art. 24 bis 35, 40 bis 44, 48 bis 59 und 70 bis 75 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2021/23 in ihrem Zuständigkeitsbereich in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.

(2a) Die Oesterreichische Nationalbank hat der Abwicklungsbehörde den gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 3 BWG vorgesehenen jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die gemeinsame Datenbank zu ermöglichen. Weiters hat die Oesterreichische Nationalbank der Abwicklungsbehörde auf Aufforderung alle Analyseergebnisse und Informationen aus ihrer laufenden Einzelanalyse der zentralen Gegenparteien gemäß Abs. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4a BWG zur Verfügung zu stellen.

(2b) Falls die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß den Art. 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 notwendig wird, hat die Anwendung der staatlichen Stabilisierungsinstrumente unter den in den Art. 45 bis 47 der Verordnung (EU) 2021/23 angeführten Voraussetzungen und unter der Leitung des Bundesministeriums für Finanzen in enger Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu erfolgen.

(2c) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls einer zentralen Gegenpartei gemäß Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 besteht.

(2d) Die Abwicklungsbehörde kann abweichend von Abs. 2 zur Auswahl der gemäß Art. 71 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 beabsichtigten Maßnahme eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen.

(3) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG), BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(4) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossene Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

§ 3 ZGVG


(1) Die FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit berechtigt:

1.

in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zentraler Gegenparteien Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;

2.

von zentralen Gegenparteien und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;

3.

durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen;

4.

die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von zentralen Gegenparteien zu beauftragen, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 fallen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA oder die Abwicklungsbehörde sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

5.

von zentralen Gegenparteien bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;

6.

von den Abschlussprüfern von zentralen Gegenparteien Auskünfte einzuholen;

7.

den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA und der Abwicklungsbehörde mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die §§ 70 Abs. 1a bis 1c und 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.

(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer zentralen Gegenpartei gegenüber Clearingmitgliedern und Kunden kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

1.

Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

2.

eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 3 Abs. 1 zustehen, hat

a)

diesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

b)

im Falle, dass dem Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

3.

Geschäftsleitern des Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

4.

die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(4) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

1.

einen Rechtsanwalt oder

2.

einen Wirtschaftsprüfer

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung einer zentralen Gegenpartei ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 57/2022)

(9) Bescheide in Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten mit Hinterlegung bei der FMA ohne vorhergehenden Zustellversuch als im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen. Gegenüber den Bescheidadressaten bleiben die an die Zustellung gebundenen Fristen nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften und die Regeln des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unberührt.

(10) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 6 Abs. 1 durch eine finanzielle Gegenpartei, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens der finanziellen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 22d FMABG.

(11) Die vorstehenden Absätze werden auch im Rahmen der Überwachung und Durchsetzung von Art. 7 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und
-abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, durch die FMA als zuständige Behörde gemäß § 2 angewendet.

(12) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber nichtfinanziellen Gegenparteien als zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die von der nichtfinanziellen Gegenpartei vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Nachweis gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu Grunde zu legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Bescheinigung oder an der Fachkunde oder Sorgfalt des Wirtschaftsprüfers hat.

§ 4 ZGVG


(1) Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, in Anspruch nehmen.

(2) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 Abs. 5 oder Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralen Gegenparteien (CCP) gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Überwachung der Einhaltung der Pflichten für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

§ 4a ZGVG


Die §§ 5 bis 9 des Finanzsicherheiten-Gesetzes (FinSG), BGBl. I Nr. 117/2003, sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung von Titel V Kapitel III Abschnitt 3 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/23 durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d und Z 4 FinSG, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den §§ 106 bis 113 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.

§ 4b ZGVG


(1) Die Hauptversammlung einer zentralen Gegenpartei in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2021/23 festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2021/23 eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Abs. 2 nicht anwendbaren Bestimmungen treten.

(2) Auf eine gemäß Abs. 1 einberufene Hauptversammlung sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

1.

der Stichtag für die Beantragung von Tagesordnungspunkten und die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntmachung einer ergänzten Tagesordnung gemäß § 109 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965;

2.

der Stichtag für Beschlussanträge der Aktionäre gemäß § 110 Abs. 1 AktG;

3.

die Verpflichtung zur Einhaltung des Nachweisstichtags gemäß § 111 Abs. 1 AktG.

§ 4c ZGVG


Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 gehen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbar ist.

§ 4d ZGVG


(1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brücken-Zentrale Gegenpartei gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2021/23 fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten einer oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Zentraler Gegenparteien gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2021/23 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die endgültige Bewertung gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/23, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

(2) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Brücken-Zentralen Gegenpartei auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.

(3) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung gemäß Art. 30 Abs. 1 bis 3 und Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als erfüllt.

(4) Die Brücken-Zentrale Gegenpartei ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(5) Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Brücken-Zentralen Gegenpartei. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

§ 4e ZGVG


(1) Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen erfolgt durch Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).

(2) Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 3 (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:

1.

Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz

a)

der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei und

b)

im Fall der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchstabe c und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/23 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;

2.

Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen;

3.

eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;

4.

Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;

5.

eine kurze Belehrung

a)

über die unmittelbare Rechtswirkung für die in Abwicklung befindliche zentrale Gegenpartei sowie für die von einer Abwicklungsmaßnahme in ihren Rechten Betroffenen und

b)

über die Frist gemäß Abs. 5.

(3) Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.

(4) Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Abs. 1 gegenüber den Rechtsträgern gemäß Abs. 2 Z 1 und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilsinhabern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.

(5) Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber, Clearingmitglieder und andere Gläubiger der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, binnen drei Monaten ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 6 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.

(6) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5 hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). § 44d Abs. 2 sowie § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.

(7) Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von drei Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Abs. 2 sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 sind anzuwenden.

(8) Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Abs. 7 mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(9) Sobald ein Bescheid gemäß Abs. 8 in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Abs. 3 ist anzuwenden.

(10) Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Abs. 9 die Bescheide gemäß Abs. 1 und 8 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(11) Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß Art. 48 Abs. 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23 hat nicht in Bescheidform zu ergehen.

§ 4f ZGVG


(1) Abweichend von § 4e kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.

(2) Abs. 1 ist nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 anzuwenden.

§ 4g ZGVG


(1) Beschwerden gegen die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.

(2) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Abwicklungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde unverzüglich zu entscheiden und der Abwicklungsbehörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gegen Anordnungen von Abwicklungsmaßnahmen kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gilt hierbei die widerlegbare Vermutung, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen.

(4) Das Bundesverwaltungsgericht sowie der Verwaltungsgerichtshof haben die Überprüfung der Bescheide der Abwicklungsbehörde auf die wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen.

(5) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, bleiben von der Aufhebung oder Änderung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie den Verwaltungsgerichtshof unberührt. Eine Beseitigung der Rechtswirkungen der Bescheide der Abwicklungsbehörde findet insoweit nicht statt.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen

1.

die Abwicklungsziele nicht gefährdet

2.

keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

3.

nicht unmöglich ist.

(7) Soweit die Beseitigung der Rechtswirkungen nach Abs. 5 und 6 ausgeschlossen ist, kann ein Betroffener binnen drei Monaten nach Abschluss der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittelverfahren einen Anspruch auf Ausgleich der durch Bescheide der Abwicklungsbehörde rechtswidrig verursachten Nachteile, welche bei rechtmäßigem Verhalten der Behörde nicht eingetreten wären, gegen den Bund geltend machen. Bestehende Ansprüche auf Ausgleich sind ausschließlich durch den Bund zu befriedigen. Der Anspruch ist vor dem Handelsgericht Wien im streitigen Verfahren geltend zu machen.

§ 5 ZGVG


(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäß § 2 Abs. 1 und als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) und einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Clearingmitglieder von zentralen Gegenparteien zu bilden.

(2) Die auf kostenpflichtige Clearingmitglieder entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:

1.

Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

2.

die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist in Bezug auf den Subrechnungskreis für Clearingmitglieder auf deren Anteil an den erbrachten Clearingdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die zentralen Gegenparteien haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

(3) Jede kostenpflichtige zentrale Gegenpartei hat als Ersatz für die Aufwendungen der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 und als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.

§ 5a ZGVG


Verletzt eine zentrale Gegenpartei Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) 2021/23, so kann die FMA

1.

der zentralen Gegenpartei unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2.

im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der zentralen Gegenpartei die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.

§ 6 ZGVG


(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt oder wer Clearingdienstleistungen ohne die erforderliche Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erbringt oder wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Clearingmitglieds gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 3 Abs. 1 die in § 22b FMABG angeführten Befugnisse ausüben.

(3) Die FMA hat regelmäßig Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der Strafbestimmungen gemäß Abs. 1, die keinen Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 aufweisen, zu veröffentlichen. Dabei hat die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu unterbleiben.

(4) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer zentralen Gegenpartei unterlässt,

1.

Sanierungspläne gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/23 zu erstellen, fortzuschreiben oder zu aktualisieren;

2.

der Abwicklungsbehörde alle für die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2021/23 bereitzustellen;

3.

die FMA gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/23 darüber zu unterrichten, dass die zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

§ 6a ZGVG


(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1.

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2.

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen eine der in § 6 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen eine der in § 6 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, so bezeichnet „Gesamtumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.

§ 7 ZGVG


(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 6 Abs. 1 und 4 sowie § 6a ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Die FMA kann den Namen der natürlichen Person, der zentralen Gegenpartei oder der sonstigen juristischen Personen bei einem Verstoß gemäß § 6 Abs. 4 unter Anführung des begangenen Verstoßes bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

(Anm.: Abs.  3 aufgehoben durch Art. 46 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)

(4) Soweit sie nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 ergriffen wurden, kann die FMA von ihr getroffene Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 und 5, § 5a sowie Sanktionen gemäß § 6 Abs. 1 durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen oder Sanktionen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind bekannt zu geben, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat bei der Veröffentlichung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Art. 4, 5 und 7 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu unterbleiben.

(5) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 oder 4 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 4 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 7a ZGVG


Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

die Schwere und die Dauer des Verstoßes;

2.

der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

3.

die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

4.

die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;

5.

die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;

6.

die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;

7.

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

8.

alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

§ 7b ZGVG


Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 8 ZGVG


Die FMA hat gemäß Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Anzeige gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die FMA zu übermitteln sind.

§ 9 ZGVG


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 10 ZGVG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 11 ZGVG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, anzuwenden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2021/23 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, anzuwenden.

§ 12 ZGVG


(1) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. § 7 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Abschnitts, § 2, des 2. Abschnitts, § 3, des 3. Abschnitts, der §§ 4a bis 4g, des 4. Abschnitts, der §§ 5a, 6a, 7a und 7b, die Überschrift des 1. Abschnitts, § 1, die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 1, 1a und 1b, § 2 Abs. 2 bis 2d und 4, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 3 Abs. 1 und 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 5 Abs. 1 und 3, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 7a und 7b samt Überschriften, sowie § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft. § 3 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 11. August 2022 außer Kraft.

Artikel

Art. 1 ZGVG


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG) Fundstelle


BGBl. I Nr. 70/2013 (NR: GP XXIV RV 2196 AB 2233 S. 193. BR: AB 8921 S. 819.)

BGBl. I Nr. 59/2014 (NR: GP XXV RV 162 AB 189 S. 34. BR: AB 9207 S. 832.)

BGBl. I Nr. 69/2015 (NR: GP XXV RV 562 AB 590 S. 73. BR: AB 9375 S. 842.)

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

BGBl. I Nr. 98/2021 (NR: GP XXVII RV 663 AB 831 S. 105. BR: 10625 AB 10630 S. 926.)

[CELEX-Nr.: 32019L0878, 32019L0879]

BGBl. I Nr. 57/2022 (NR: GP XXVII RV 1329 AB 1372 S. 147. BR: AB 10943 S. 939.)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck dieses Gesetzes

§ 2.

Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium

2. Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde

§ 3.

Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde

§ 4.

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister

(Anm.: Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Transaktionsregister und Informationsaustausch mit Drittstaaten)

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23

§ 4a.

Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes

§ 4b.

Abweichungen vom Aktiengesetz

§ 4c.

Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 4d.

Die Brücken-Zentrale Gegenpartei

§ 4e.

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

§ 4f.

Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

§ 4g.

Rechtsmittelverfahren

4. Abschnitt
Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen

§ 5.

Kosten

§ 5a.

Maßnahmen

§ 6.

Strafbestimmungen

§ 6a.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 7.

Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung

§ 7a.

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

§ 7b.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 8.

Qualifizierte Beteiligungen

§ 9.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10.

Vollziehung

§ 11.

Verweise

(Anm.: § 12.

Inkrafttreten)

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