Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23.
In Kraft seit 12.08.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 ZGVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 ZGVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 ZGVG