§ 4c ZGVG Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

ZGVG - Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen gemäß Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 gehen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/23 entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vor. Die Abwicklungsbehörde hat gesellschaftsrechtliche Vorschriften nur insoweit einzuhalten, als dies mit der Verordnung (EU) 2021/23 vereinbar ist.

In Kraft seit 12.08.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4c ZGVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4c ZGVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4c ZGVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4c ZGVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4c ZGVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4b ZGVG
§ 4d ZGVG