§ 12 ZGVG

ZGVG - Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. § 7 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des 1. Abschnitts, § 2, des 2. Abschnitts, § 3, des 3. Abschnitts, der §§ 4a bis 4g, des 4. Abschnitts, der §§ 5a, 6a, 7a und 7b, die Überschrift des 1. Abschnitts, § 1, die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 1, 1a und 1b, § 2 Abs. 2 bis 2d und 4, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 3 Abs. 1 und 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 5 Abs. 1 und 3, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 5, die §§ 7a und 7b samt Überschriften, sowie § 11 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft. § 3 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 11. August 2022 außer Kraft.

In Kraft seit 15.04.2022 bis 31.12.9999
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