§ 64 ZDG Nichtbefolgen einer Weisung

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 64, (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die WeisungEine Handlung nach Absatz eins, bleibt straflos, wenn die Weisung
    1. 1.Ziffer einsdie Menschenwürde verletzt,
    2. 2.Ziffer 2von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
    3. 3.Ziffer 3durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
    4. 4.Ziffer 4durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
    5. 5.Ziffer 5in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
    6. 6.Ziffer 6die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.12.1988 bis 31.12.2001
Paragraph 64, (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

  1. (1)Absatz einsWer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die WeisungEine Handlung nach Absatz eins, bleibt straflos, wenn die Weisung
    1. 1.Ziffer einsdie Menschenwürde verletzt,
    2. 2.Ziffer 2von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
    3. 3.Ziffer 3durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
    4. 4.Ziffer 4durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
    5. 5.Ziffer 5in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
    6. 6.Ziffer 6die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

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