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(1) Dem Kollegium des StadtschulratesDie Landeshaupthauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Wien steht der Bildungsdirektion für Wien gehören an:als Präsidentin bzw. als Präsident vor. Sie oder er kann durch Verordnung das zuständige Mitglied der Landesregierung mit dieser Funktion betrauen.
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(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß AbsBildungsdirektorin bzw. 1 Z 1 lit. b sind von der Landesregierung unter EinrechnungBildungsdirektor ist an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien nachgebunden. Weisungen, welche Angelegenheiten der Bundesvollziehung betreffen, sind unverzüglich der zuständigen Bundesministerin bzw. dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/
2005, nach Maßgabe des Abs. 3zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bestellen. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien nach Abs. 1 Z 1 lit. b kann nur bestellt werden, wer zum Gemeinderat der Stadt Wien wählbar istbringen.
(4) Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden Vorschlägen der wahlwerbenden Landtagsparteien in Fraktionen und innerhalb dieser in Vertreter der Lehrerschaft, in Vertreter der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie in sonstige Vertreter (Kurien).
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind von den dort genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g von den dort genannten Interessenvertretungen zu entsenden. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung dieser bekannt zu geben. Für jedes dieser Mitglieder kann zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied namhaft gemacht werden.
(1) Dem Kollegium des StadtschulratesDie Landeshaupthauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Wien steht der Bildungsdirektion für Wien gehören an:als Präsidentin bzw. als Präsident vor. Sie oder er kann durch Verordnung das zuständige Mitglied der Landesregierung mit dieser Funktion betrauen.
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(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß AbsBildungsdirektorin bzw. 1 Z 1 lit. b sind von der Landesregierung unter EinrechnungBildungsdirektor ist an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien nachgebunden. Weisungen, welche Angelegenheiten der Bundesvollziehung betreffen, sind unverzüglich der zuständigen Bundesministerin bzw. dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/
2005, nach Maßgabe des Abs. 3zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bestellen. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien nach Abs. 1 Z 1 lit. b kann nur bestellt werden, wer zum Gemeinderat der Stadt Wien wählbar istbringen.
(4) Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden Vorschlägen der wahlwerbenden Landtagsparteien in Fraktionen und innerhalb dieser in Vertreter der Lehrerschaft, in Vertreter der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie in sonstige Vertreter (Kurien).
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind von den dort genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g von den dort genannten Interessenvertretungen zu entsenden. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung dieser bekannt zu geben. Für jedes dieser Mitglieder kann zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied namhaft gemacht werden.