§ 65 WrSchG

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem Kollegium des StadtschulratesDie Landeshaupthauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Wien steht der Bildungsdirektion für Wien gehören an:als Präsidentin bzw. als Präsident vor. Sie oder er kann durch Verordnung das zuständige Mitglied der Landesregierung mit dieser Funktion betrauen.

1.

mit beschließender Stimme:

a)

der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;

b)

50 von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder (Ersatzmitglieder). Unter ihnen müssen sich mindestens zwölf Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder befinden. Unter den Vertretern der Lehrerschaft sollen nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen vertreten sein;

2.

mit beratender Stimme:

a)

drei Vertreter der Katholischen Kirche, je ein Vertreter der Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich, der Altkatholischen Kirche, der Israelitischen Religionsgesellschaft und der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sowie deren jeweilige Ersatzmitglieder (Abs. 5);

b)

der Amtsdirektor und die übrigen rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;

c)

die Abteilungsleiter des Stadtschulrates für Wien, die Landesschulinspektoren, die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen und die Berufsschulinspektoren;

d)

der Leiter des schulpsychologischen Dienstes des Stadtschulrates für Wien;

e)

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

f)

ein mit Schulangelegenheiten betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung, ein mit Angelegenheiten der Jugendfürsorge betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung und ein Amtsarzt des Amtes der Landesregierung sowie deren jeweiliges Ersatzmitglied. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Landesregierung bestellt und abberufen;

g)

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien;

h)

die Landesschulsprecher.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß AbsBildungsdirektorin bzw. 1 Z 1 lit. b sind von der Landesregierung unter EinrechnungBildungsdirektor ist an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien nachgebunden. Weisungen, welche Angelegenheiten der Bundesvollziehung betreffen, sind unverzüglich der zuständigen Bundesministerin bzw. dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/

2005, nach Maßgabe des Abs. 3zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bestellen. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien nach Abs. 1 Z 1 lit. b kann nur bestellt werden, wer zum Gemeinderat der Stadt Wien wählbar istbringen.

(3) Die Stadtwahlbehörde hat unmittelbar nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages festzusetzen, für wie viele Mitglieder (Ersatzmitglieder) den einzelnen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien ein Vorschlagsrecht zusteht. Gleichzeitig sind die in Betracht kommenden wahlwerbenden Parteien aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von zwei Wochen Gebrauch zu machen. Die Vorschläge müssen von mehr als der Hälfte der Landtagsmitglieder der wahlwerbenden Partei unterstützt werden. Wird das Vorschlagsrecht von einer wahlwerbenden Partei nicht fristgerecht wahrgenommen, verringert sich die Zahl der zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder entsprechend. Die Vorschläge haben auch die Zugehörigkeit zu den Sektionen und Untersektionen (§§ 74 bis 76) zu berücksichtigen.

(4) Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden Vorschlägen der wahlwerbenden Landtagsparteien in Fraktionen und innerhalb dieser in Vertreter der Lehrerschaft, in Vertreter der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie in sonstige Vertreter (Kurien).

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind von den dort genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g von den dort genannten Interessenvertretungen zu entsenden. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung dieser bekannt zu geben. Für jedes dieser Mitglieder kann zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied namhaft gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Dem Kollegium des StadtschulratesDie Landeshaupthauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Wien steht der Bildungsdirektion für Wien gehören an:als Präsidentin bzw. als Präsident vor. Sie oder er kann durch Verordnung das zuständige Mitglied der Landesregierung mit dieser Funktion betrauen.

1.

mit beschließender Stimme:

a)

der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;

b)

50 von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder (Ersatzmitglieder). Unter ihnen müssen sich mindestens zwölf Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder befinden. Unter den Vertretern der Lehrerschaft sollen nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen vertreten sein;

2.

mit beratender Stimme:

a)

drei Vertreter der Katholischen Kirche, je ein Vertreter der Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich, der Altkatholischen Kirche, der Israelitischen Religionsgesellschaft und der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sowie deren jeweilige Ersatzmitglieder (Abs. 5);

b)

der Amtsdirektor und die übrigen rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;

c)

die Abteilungsleiter des Stadtschulrates für Wien, die Landesschulinspektoren, die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen und die Berufsschulinspektoren;

d)

der Leiter des schulpsychologischen Dienstes des Stadtschulrates für Wien;

e)

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

f)

ein mit Schulangelegenheiten betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung, ein mit Angelegenheiten der Jugendfürsorge betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung und ein Amtsarzt des Amtes der Landesregierung sowie deren jeweiliges Ersatzmitglied. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Landesregierung bestellt und abberufen;

g)

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien;

h)

die Landesschulsprecher.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß AbsBildungsdirektorin bzw. 1 Z 1 lit. b sind von der Landesregierung unter EinrechnungBildungsdirektor ist an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien nachgebunden. Weisungen, welche Angelegenheiten der Bundesvollziehung betreffen, sind unverzüglich der zuständigen Bundesministerin bzw. dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/

2005, nach Maßgabe des Abs. 3zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bestellen. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien nach Abs. 1 Z 1 lit. b kann nur bestellt werden, wer zum Gemeinderat der Stadt Wien wählbar istbringen.

(3) Die Stadtwahlbehörde hat unmittelbar nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages festzusetzen, für wie viele Mitglieder (Ersatzmitglieder) den einzelnen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien ein Vorschlagsrecht zusteht. Gleichzeitig sind die in Betracht kommenden wahlwerbenden Parteien aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von zwei Wochen Gebrauch zu machen. Die Vorschläge müssen von mehr als der Hälfte der Landtagsmitglieder der wahlwerbenden Partei unterstützt werden. Wird das Vorschlagsrecht von einer wahlwerbenden Partei nicht fristgerecht wahrgenommen, verringert sich die Zahl der zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder entsprechend. Die Vorschläge haben auch die Zugehörigkeit zu den Sektionen und Untersektionen (§§ 74 bis 76) zu berücksichtigen.

(4) Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden Vorschlägen der wahlwerbenden Landtagsparteien in Fraktionen und innerhalb dieser in Vertreter der Lehrerschaft, in Vertreter der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie in sonstige Vertreter (Kurien).

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind von den dort genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g von den dort genannten Interessenvertretungen zu entsenden. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung dieser bekannt zu geben. Für jedes dieser Mitglieder kann zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied namhaft gemacht werden.

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