§ 4 WrSchG Allgemeine Zugänglichkeit

Wiener Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für KnabenMädchen oder nur für MädchenKnaben bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisationsform eintritt.

(2) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Pflichtschule kann nur abgelehnt werden,

1.

wenn die Schülerin oder der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;

2.

wenn die Schülerin oder der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, ausgenommen es besteht im Schulsprengel der Wiener Schülerin oder des Wiener Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf keine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung, an der die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann.

Stand vor dem 16.04.2019

In Kraft vom 01.09.1993 bis 16.04.2019

(1) Die Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für KnabenMädchen oder nur für MädchenKnaben bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisationsform eintritt.

(2) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Pflichtschule kann nur abgelehnt werden,

1.

wenn die Schülerin oder der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;

2.

wenn die Schülerin oder der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, ausgenommen es besteht im Schulsprengel der Wiener Schülerin oder des Wiener Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf keine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung, an der die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann.

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