§ 88 WRG 1959 Bildung von Wasserverbänden

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Wasserverband wird gebildet
    1. a)Litera adurch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
    2. b)Litera bdurch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
    3. c)Litera cdurch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
  2. (2)Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  3. (2)Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
  4. (3)Absatz 3Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  5. (4)Absatz 4Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEin Wasserverband wird gebildet
    1. a)Litera adurch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwilliger Wasserverband),
    2. b)Litera bdurch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Wasserverband mit Beitrittszwang),
    3. c)Litera cdurch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband).
  2. (2)Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides erlangt der Wasserverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  3. (2)Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Der Wasserverband erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
  4. (3)Absatz 3Zur Bildung eines Wasserverbandes sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  5. (4)Absatz 4Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung eines Wasserverbandes keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein.

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