Mit Bescheid vom 13. Dezember 1984 hatte der Landeshauptmann von Tirol gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. c und 111 Abs. 3 WRG 1959 im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens ein zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien abgeschlossenes Übereinkommen beurkundet, das folgenden Wortlaut hatte: "In der Absicht, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Verbandskläranlage des (Erstmitbeteiligten) zusammenhängenden offenen Frag... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §111 Abs3;WRG 1959 §119 Abs1;
Rechtssatz: Hängt die Verbücherung eines Übereinkommens von einem maßgebenden Teilungsplan ab, der zur Zeit der Beurkundung des Übereinkommens noch nicht bestand, findet eine Feststellung der Wasserrechtsbehörde darüber, daß und wie auf der Grundlage jenes Teilungsplanes vorzugehen sei, im § 119 Abs 1 WRG seine Deckung, weil erst mit ihm ... mehr lesen...