Begründung: Die Steiermärkische Landesregierung erklärte im Jahr 1991 per Verordnung eine Region ihres Bundeslandes zum Naturschutzgebiet. Die forstliche und jagdliche Nutzung ist auf diesen Gebieten nur sehr eingeschränkt zulässig. Die Antragstellerin (im Folgenden: der Bund) als Grundeigentümerin brachte 1993/1994 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Entschädigungsantrag wegen dieser Nutzungseinschränkungen ein. Die für die Ertragsminderung und Wirtschaftserschwerni... mehr lesen...