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Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.: Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der Paragraphen 9 und 10nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:
Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.: Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der Paragraphen 9 und 10nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 114, mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht: