§ 4 WrFIUGG Festsetzung und Fälligkeit

WrFIUGG - Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.Die Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2entfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13.12.2023.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, vom 13.12.2023.
  3. (3)Absatz 3Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Eine direkte Verrechnung zwischen der zahlungspflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 WrFIUGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 WrFIUGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 WrFIUGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 WrFIUGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 WrFIUGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WrFIUGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 WrFIUGG
§ 5 WrFIUGG