§ 4 WrFIUGG

WrFIUGG - Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.Die Vorschreibung der Gebühren kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Gebühren sind binnen 14 Tagen nach dieser Festsetzung zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2entfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13.12.2023.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, vom 13.12.2023.
  3. (3)Absatz 3Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Eine direkte Verrechnung zwischen der zahlungspflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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