Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere so festzusetzen, dass die dem Land Wien durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten zur Gänze gedeckt werden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 WrFIUGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 WrFIUGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 WrFIUGG