Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zur Entrichtung der Gebühren ist derjenige Lebensmittelunternehmer oder diejenige Lebensmittelunternehmerin verpflichtet, der oder die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt ist.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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