Die Wiener Landesregierung hat, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist, für innerhalb des Gebietes des Landes Wien von Aufsichtsorganen im Sinne von § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, durchgeführte amtliche Kontrollen im Sinne des § 64 Abs. 1 und 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, mit Verordnung Gebühren festzusetzen.
Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere so festzusetzen, dass die dem Land Wien durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten zur Gänze gedeckt werden.
Zur Entrichtung der Gebühren ist derjenige Lebensmittelunternehmer oder diejenige Lebensmittelunternehmerin verpflichtet, der oder die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt ist.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz über die Einhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 50/1994 i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 45/2002, außer Kraft.
(3) Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 97/2001, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.
Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz (WrFIUGG)
Änderung
LGBl. Nr. 58/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: