§ 1 WrFIUGG Gegenstand der Gebühren

WrFIUGG - Wiener Fleischuntersuchungsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Wiener Landesregierung hat, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist, für innerhalb des Gebietes des Landes Wien von Aufsichtsorganen im Sinne von § 24 Abs. 3 bis 5 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, durchgeführte amtliche Kontrollen im Sinne des § 64 Abs. 1 und 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2006, mit Verordnung Gebühren festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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