(1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen Entscheidungen nach § 13, ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig, soweit die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen im Gebiet des Landes Wien zu ergreifen sind oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welcher Betreiber oder welche Betreiberin den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 oder Anhang 3 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber oder der betreffenden Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
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