(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden (§ 4 Z 1) in ihren Rechten verletzt werden können, können den Magistrat der Stadt Wien in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes tätig zu werden (Umweltbeschwerde). Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Wiener Umweltanwaltschaft und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten:
1. | bei Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen: ein begründeter Verdacht des Vorliegens eines Umweltschadens, | |||||||||
2. | bei Schäden am Boden: ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Gefahr eines Schadens am Eigentum oder an sonstigen dinglichen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer Gefahr einer bloßen Minderung des Verkehrswertes. |
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
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