(1) Dieses Gesetz gilt für Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die verursacht werden durch:
1. | die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten, | |||||||||
2. | andere berufliche Tätigkeiten, sofern der Betreiber oder die Betreiberin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. |
(2) Dieses Gesetz gilt für Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die verursacht werden durch:
1. | den Betrieb von IPPC-Anlagen im Sinne des Gesetzes über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, LGBl. für Wien Nr. 31/2003, in der geltenden Fassung, | |||||||||
2. | die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid – Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, | |||||||||
3. | jedes absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001 (in der Fassung der Richtlinie 2008/27/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. Nr. L 81 vom 20. März 2008, S. 45-47), sofern die Tätigkeit nicht dem Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegt. |
(3) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann.
(4) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(5) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schäden:
1. | die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, | |||||||||
2. | die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, sofern sie unzweifelhaft auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war und | |||||||||
3. | wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind. |
(6) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
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