§ 7 Wr. UHG Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

Wr. UHG - Wiener Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Ist eine Schädigung:

1.

geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 zu ermitteln,

2.

des Bodens eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln.

Die Betreiber haben der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.

(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintan zu halten, so hat sie dem Betreiber oder der Betreiberin bei Umweltschäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen die gemäß Anhang 2, bei Umweltschäden am Boden die gemäß Anhang 3 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 2 oder Anhang 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von der Behörde anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 46 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der geltenden Fassung, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sind mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung in den Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.

(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

In Kraft seit 02.09.2009 bis 31.12.9999
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