(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen oder Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer:
1. | nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift, | |||||||||
2. | nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft oder | |||||||||
3. | nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt. |
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
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