(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich zu informieren.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landesgebietes oder des Staatsgebietes der Republik Österreich verursacht wurde, kann sie dies gegenüber der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden. Weiters kann sie gegenüber den in Betracht kommenden Bundesländern oder gegenüber Mitgliedstaaten im Wege des zuständigen Bundesministeriums der Republik Österreich die beim Land Wien anfallenden Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Österreich wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden des in Betracht kommenden Bundeslandes oder des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
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