§ 12 Wr. UHG Parteistellung

Wr. UHG - Wiener Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

In den Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 haben – neben dem Betreiber oder der Betreiberin – Parteistellung:

1.

Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,

2.

jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

In Kraft seit 02.09.2009 bis 31.12.9999
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