(1) Unter Gehörschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.
(2) Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewährleisten, dass für jede gefährdete Dienstnehmerin bzw. jeden gefährdeten Dienstnehmer ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
1. | Anpassen und Einstellen sowie richtige Anwendung des Gehörschutzes, | |||||||||
2. | Hörbarkeit von Sprache sowie Warn- und Alarmsignalen, | |||||||||
3. | Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschutz, | |||||||||
4. | jeweils besondere Eigenschaften bei Zurverfügungstellung unterschiedlichen Gehörschutzes. |
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