§ 10 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft Augen- und Gesichtsschutz

Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Unter Augen- und Gesichtsschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

1.

mechanische Gefahren durch Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter oder Körner,

2.

Gefahren durch optische Strahlung, Lichtblendung,

3.

Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,

4.

thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,

5.

Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,

6.

elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen.

(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten. Wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Dienstnehmerin bzw. jeden gefährdeten Dienstnehmer ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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