§ 4 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft Arbeitsplatzevaluierung

Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:

1.

Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),

2.

die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,

3.

die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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