Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
1. | Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt), | |||||||||
2. | die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen, | |||||||||
3. | die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. |
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