(1) Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 88i Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
1. | Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers dienen, | |||||||||
2. | Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel, | |||||||||
3. | Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen (wie das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2014) gelten, | |||||||||
4. | Arbeitsmittel zur Sportausübung, | |||||||||
5. | Selbstverteidigungs-und Abschreckungsmittel, | |||||||||
6. | tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen, | |||||||||
7. | Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Wiener Bildschirmarbeitsverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. B-SV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 86/2001, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt. |
(3) Unter fachkundigen Personen im Sinn dieser Verordnung versteht man Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
(4) Unter optischer Strahlung im Sinn dieser Verordnung versteht man optische Strahlung im Sinn der Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 14/2011.
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