§ 1 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft Geltungsbereich

Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Dienstnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft