(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Dienstnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
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