(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 20 und 21 samt Überschriften der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 51/2006, außer Kraft.
(3) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen Dienstnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.
0 Kommentare zu § 18 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft