§ 12 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft Hand- und Armschutz

Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Unter Hand- und Armschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen).

(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:

1.

mechanische Gefahren durch Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung,

2.

Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe,

3.

thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,

4.

Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,

5.

elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen,

6.

Gefahren durch Vibration,

7.

Gefahren durch optische Strahlung,

8.

Gefahren durch starke Verunreinigungen,

9.

Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung.

(3) Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:

1.

das erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen,

2.

die erforderliche Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge,

3.

die Herstellerangaben über die Schutzwirkung z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien,

4.

die von den Herstellerinnen und Herstellern angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien.

(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Folgendes gewährleisten:

1.

für jede gefährdete Dienstnehmerin bzw. jeden gefährdeten Dienstnehmer muss Hand- oder Armschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen,

2.

bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind die Herstellerangaben über Durchlässigkeit, Durchbruchszeit und Materialbeständigkeit einzuhalten,

3.

die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht,

4.

Anwendung der Hautmittel entsprechend den Festlegungen gemäß § 13 Abs. 3,

5.

tragefreie Zeiten zur Regeneration sind vorzusehen.

(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:

1.

richtiges An- und Ablegen des Hand- oder Armschutzes,

2.

zulässige Tragedauer, regelmäßiger Handschuhwechsel,

3.

tragefreie Zeiten zur Regeneration, Maßnahmen zwischen den Trageperioden (z. B. geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe),

4.

Verbot der Verwendung von Handschuhen, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände besteht.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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