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(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 87f Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
1. | Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen). | |||||||||
2. | Wenn der Grenzwert als,Kurzzeitwertʻ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum | |||||||||
a) | ein Zeitraum von 15 Minuten oder | |||||||||
b) | wenn in Anhang I (Spalte 10) GKV |
(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 10) GKV 20112018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
1. | Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang I GKV | |||||||||
2. | Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen. | |||||||||
3. | Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden. |
(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.
(1) Der Beurteilungszeitraum für Grenzwerte im Sinne des § 87f Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt:
1. | Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum eine in der Regel achtstündige Exposition bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen). | |||||||||
2. | Wenn der Grenzwert als,Kurzzeitwertʻ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum | |||||||||
a) | ein Zeitraum von 15 Minuten oder | |||||||||
b) | wenn in Anhang I (Spalte 10) GKV |
(2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungszeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, in Anhang I (Spalte 10) GKV 20112018 festgelegten Beurteilungszeitraum gilt Folgendes:
1. | Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit erreicht werden, die in Anhang I GKV | |||||||||
2. | Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwertdauer liegen. | |||||||||
3. | Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmittelwerts nicht überschritten werden. |
(4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeitwert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beurteilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf.