Alle betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, nachweislich zu informieren
1. | über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen), | |||||||||
2. | sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale, | |||||||||
3. | über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen, | |||||||||
4. | über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und | |||||||||
5. | über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung. |
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