§ 15 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Information der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Alle betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, nachweislich zu informieren

1.

über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),

2.

sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,

3.

über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,

4.

über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und

5.

über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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