§ 13 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Alarmeinrichtungen

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in

1.

der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,

2.

der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,

3.

den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,

4.

der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder

5.

der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.

(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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