(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
1. | Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten. | |||||||||
2. | Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden. | |||||||||
3. | Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. | |||||||||
4. | Notausgänge müssen immer in Fluchtrichtung nach außen zu öffnen sein. |
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
1. | in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder | |||||||||
2. | bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder | |||||||||
3. | händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind. |
(4) Drehtüren und Schiebetüren sind als Notausgänge unzulässig.
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
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